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Schuldbetreibungs - und Konkursrecht

Es handelt sich um Zwangsvollstreckungsrecht (Eintreibung von Schulden unter Mitwirkung des Staates) und damit um öffentliches Recht, auch wenn die Forderungen zumeist auf Grundlage von zivilrechtlichen Verpflichtungen zwischen Gläubiger und Schuldnerin entstanden sind. Grundlage dazu ist Bundesrecht, nämlich das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, SchKG.

Betreibungsverfahren

In der Schweiz können natürliche Personen relativ einfach betrieben werden, denn die Geldforderung ist zunächst nicht zu beweisen. Damit sich die Schuldnerin aber dennoch gegen eine allfällige grundlose, oder gar rechtsmissbräuchliche (schikanöse) Betreibung effizient wehren kann, läuft das Verfahren nach SchKG sehr formell ab. 

Die Digitalisierung bringt viele Vereinfachungen, so dass die Formulare auch elektronisch ausgefüllt werden können. Das Bundesamt für Justiz hat auf der Plattform für e-SchKG die einzelnen Schritte unter Angabe der zugehörigen Fristen, gut verständlich zusammengefasst. Auf der Plattform kann ebenfalls ein Antrag auf einen Betreibungsregisterauszug in eigener Sache direkt elektronisch erfasst und an das zuständige Amt verschickt werden. Für die vom Gläubiger zu stellenden Begehren (Betreibungsbegehren, Fortsetzungsbegehren, Verwertungsbegehren, usw.) sind die Formulare eine Vereinfachung, jedoch nicht obligatorisch. Eine weiteres Angebot dazu ist der elektronische Betreibungsschalter des Bundes (Betreibung im Web).

 

Die Schuldbetreibung (Einleitungsverfahren) beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner trägt die Betreibungskosten, doch hat der Gläubiger diese für die einzelnen Betreibungsschritte jeweils vorzuschiessen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe und Zustellart für die in Betreibung gesetzte Summe (gemäss Gebührenverordnung SchKG). Für präzise Angaben erkundigt man sich am besten vorgängig beim zuständigen Betreibungsamt. Betreibungsort ist das Betreibungsamt am Wohnort der Schuldnerin. Die Schuldbetreibung bewirkt die Unterbrechung der Verjährung gemäss Art. 135 Abs. 2 OR.

Der Schuldner kann innert zehn Tagen Rechtsvorschlag oder Teilrechtsvorschlag erheben, sofern er die Forderung ganz oder teilweise bestreiten  will. Der Rechtsvorschlag ist nicht zu begründen, hat aber rechtzeitig beim zuständigen Betreibungsamt oder dem Zustellbeamten zu erfolgen (mündlich oder schriftlich). Erst im folgenden Rechtsöffnungsverfahren vor Gericht sind die notwendigen Unterlagen für Bestand oder Nichtbestand der Forderung, vorzuweisen. Gewährt das Gericht in seinem Entscheid dem Gläubiger die Rechtsöffnung, kann die Betreibung fortgesetzt werden. 

Ausserhalb des Rechtsöffnungsverfahrens steht dem Schuldner die Möglichkeit einer Klage auf Aberkennung der Forderung offen (Art. 83 Abs. 2 SchKG) und später allenfalls die Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG).

Das Fortsetzungsverfahren ist zugleich Hauptverfahren und das Pfändungsverfahren nimmt hier seinen Anfang. Gepfändet wird in erster Linie der Lohn wobei das (erweiterte) Existenzminimum der Schuldnerin zu belassen ist. Für die Berechnung des Notbedarfs hat die Konferenz der Schuldbetreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz auch Richtlinien erlassen.

Die Pfändung von Grundstücken (Immobilien) wird auf dem Grundbuchauszug vermerkt. Der Gläubiger erhält nach vollzogener Pfändung die Pfändungsurkunde, aufgrund welcher er (innert angegebener Frist) die Verwertung des Pfandes verlangen kann. Dies gilt, soweit keine Lohnpfändung vollzogen wurde, denn bei einer solchen hat das Betreibungsamt den eingezogenen Anteil am Lohn ohne weiteres an die Gläubiger, ihrer Rangfolge entsprechend, auszuzahlen.

Bei einer Pfändung von Grundstücken ist das Verwertungsverfahren vom Gläubiger einzuleiten. Auch hier gelten gesetzliche Fristen; so ist die öffentliche Versteigerung frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens anzusetzen (Art. 133 Abs. 1 SchKG). Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Betreibungsamt der Schuldnerin für maximal zwölf Monate Aufschub gewähren (Art. 123 SchKG).

Die Bank kann den Hypothekarschuldner aufgrund von Art. 151 ff. SchKG direkt auf Pfandverwertung betreiben. Dabei ist das gepfändete Grundstück genau anzugeben und auch, ob es sich gegebenenfalls um die Familienwohnung (oder gemeinsame Wohnung nach Partnerschaftsgesetz) handelt. Die Betreibung wird diesfalls auch dem Partner, der Partnerin, zugestellt. Betroffene Mieter oder Pächter erhalten eine Anzeige von der Betreibung, sofern die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen verlangt wurde. Die dem Schuldner gewährte Zahlungsfrist beträgt bei der Grundpfandbetreibung sechs Monate. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist setzt das Betreibungsamt die Versteigerung an.

Bei nur unvollständiger Befriedigung des Gläubigers wird ein Verlustschein ausgestellt. Dieser weist die offene Forderung aus und gilt als Grundlage für die Einleitung einer neuen Betreibung. Wurde eine Lohnpfändung durchgeführt und ein sogenannt erster Verlustschein ausgestellt, kann innert sechs Monaten die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden, auf das Einleitungsverfahren kann (nur dieses Mal) verzichtet werden. 

Der Verlustschein ist weder ein Wertpapier noch Beweis für den Bestand einer Forderung. Er verbrieft bloss die offene Forderung (Urkunde) und verjährt erst nach zwanzig Jahren. Der provisorische oder definitive Verlustschein berechtigt den Gläubiger zudem, soweit die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegen zu lassen (zum Arrestverfahren in der Schweiz: Art. 271 ff. SchKG).

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